Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arseli Merino & Söhne AG
Sägeweg 4
2557 Studen
Schweiz
Tel: +41 (0) 32 372 76 11
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maler- und Gipserarbeiten gemäss SMGV

1. Vertragliche Grundlage

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Offerte ausgehändigt werden, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Maler- und Gipserarbeiten.

Die Offerte ist 3 Monate ab Erstellungsdatum gültig. Zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen können bei der Endabrechnung eine Abweichung vom Kostenvoranschlag verursachen.

2. Maler- und Gipserarbeiten

Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Maler- und Gipserarbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.

3. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/Offerte.

Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen.

Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Maler- und Gipserarbeiten fällige Forderung mit Skonto innert 10 Tagen oder Netto innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/Offerte.

4. Prüfung der Maler- und Gipserarbeiten

Der Kunde prüft die Maler- und Gipserarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Maler- und Gipsergeschäft die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.

Prüft der Kunde die Maler- und Gipserarbeiten nicht innert 10 Tagen nach Abschluss, so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt.

5. Unterhalt von Beschichtungen

Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.

6. Haftung

Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

7. Verjährung

Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen aufgrund von mangelhaften Malerarbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.

Ausgabe Mai 2022